TuS Grün - Weiß Allagen 1926 e.V.
TuS Grün - Weiß Allagen 1926 e.V.

Satzung des TuS Grün-Weiß Allagen

 

Satzungen für den Sportverein TuS Grün-Weiß Allagen 1926 e.V.

 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.

 

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der am 01.05.1926 in Allagen gegründete Sportverein führt den Namen "TuS Grün-Weiß Allagen 1926 e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Warstein-Allagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg, 59821 Arnsberg, unter der Nummer  VR 80087 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe, insbesondere des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensports.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht insbesondere durch:

- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle

  Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports

- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen

- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und

        -maßnahmen

- Aus-/Weiterbildung und Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter, Trainer und Helfer

- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen

  und geistigen Wohlbefindens.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Verbandsmitgliedschaften

 

(1) Der Verein ist Mitglied

- im Stadtsportverband Warstein, Kreissportbund Soest

- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, an.

(2) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu/aus Fachverbänden beschließen.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Vereinsmitgliedes verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch,  für die Beitragsschuld aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)Die Mitgliedschaft endet

     - durch Austritt (Kündigung),

     - durch Tod

     - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder)

     - durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Erhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung  durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhaftem Verhaltens, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, der dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet.

e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder).

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied in Textform zugestellt.

(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 7

Maßregelungen

 

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes, der Abteilungen oder Übungsleiter  sowie Vereinsordnungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis/Ermahnung/Verwarnung

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein.

(2) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

(3) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem beabsich­tigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Bescheid über die Maßregelung ist in schriftlicher Form mit Nachweis zuzu­stellen.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflich­tungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

§ 8

Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen)

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen  und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit;  ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 9

Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederver­sammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet die Abteilungsversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder

pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 10

Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. Und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Gesamtvorstand

- der geschäftsführende Vorstand

- die Jugendversammlung

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und einer Veröffentlichung auf der Homepage und im Aushang des Clubheimes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Die eingegangenen Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Berichtes des geschäftsführenden Vorstandes

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte

3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Wahl der Kassenprüfer

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

9. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §13 entsprechend.

 

§ 15

Geschäftsführender Vorstand

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(4) Für die Bankgeschäfte im Online-Banking wird durch Beschluss ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt.

(5) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes sind die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand kann

- Ausschüsse bilden

- sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben

- beschließen, einer Start-, Spiel- oder eine Wettkampfgemeinschaft beizutreten.

(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluß einen Nachfolger bestimmen.

(8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 16

Gesamtvorstand

 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

- den Abteilungsleitern

- dem Leiter der Vereinsjugend

- den Jugendleitern der Abteilungen.

(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Beratung und Beschlussfassung von abteilungsübergreifende Angelegenheiten

- Ausschlussverfahren gem. § 6

- Maßregelungen gem. § 7

- Gründung von Abteilungen gem. § 17(1)

(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Der Gesamtvorstand trifft sich bei Bedarf.

 

§ 17

Abteilungen

 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2) Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.

(3) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren

- einen Abteilungsleiter

- stellvertretende Abteilungsleiter

- einen Kassierer

- Kassenprüfer

Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Die Abteilungsversammlung wird einmal im Jahr einberufen.

(4) Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 12 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(6) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens EU 500,--mtl. eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins.

(7) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

 

§ 18

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden   -  gem. § 3 Nr.26a EStG. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Im übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 19

Vereinsjugend

 

(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendleiter (Mindestalter 14 Jahre) und

b) die Jugendversammlung

(4) Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(5) Das weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

§ 20

Kinderschutz

 

(1) Die Maßnahmen, die sich aus dem aktuellen Bundeskinderschutzgesetz ergeben, werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt.

(2) Der Vorstand/Kinderschutzbeauftrage hat die Pflicht zur Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nur bei bestimmten Tätigkeiten, nämlich nur dann, wenn Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt zu ihnen unterhalten wird, wenn also die Tätigkeit in einem pädagogischen Kontext ausgeübt wird.

(3) Alle im Jugendbereich tätigen Trainer und Übungsleiter legen ein erweitertes Führungszeugnis oder einen unterschriebenen Ehrenkodex vor.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet und beachtet den Datenschutz.

 

§ 21

Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

 (3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 22

Vereinsordnung

 

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 23

Haftung des Vereins

 

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsbetrag gem. § 3 Nr.26a EStG  im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 24

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder vom Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

     Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

    war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken  als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 25

Auflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Warstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(5) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26

Gültigkeit der Satzung

 

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am  02. Mai 2016  beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Allagen, den  02. Mai 2016

 

 

    _______________                                                            _________________

      (1. Vorsitzender)                                                                   (2. Vorsitzender)

 

 

    _______________                                                            _________________

      (Schatzmeister)                                                                     (Geschäftsführer)

 

Letzte Aktualisierung: 13.03.24

 

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